Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsgrundlage
(1) Bei Abschluss eines Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden (folgend: Auftraggeber) finden die nachstehenden Geschäftsbedingungen Anwendung, gleich ob es sich bei dem Auftraggeber um einen privaten oder gewerblichen Auftragnehmer handelt.
(2) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung, soweit dies ausdrücklich in Textform zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist oder eine Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A erfolgt ist.
§ 2 Vertragsabschluss, Angebotserstellung, Vertragsstrafe
(1) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer ein Angebot erstellt hat und der Auftraggeber dieses angenommen hat.
(2) Übersendet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Leistungsbeschreibung eines Dritten mit der Bitte um Abgabe einer eigenen Kalkulation, so stellt die daraufhin vom Auftragnehmer an den Auftraggeber versandte Kalkulation erst nach einer eigenen Besichtigung der Räumlichkeiten durch den Auftragnehmer ein rechtswirksames Angebot dar, wenn der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber erklärt, dass er sich an die zuvor erstellte Kalkulation des Dritten gebunden hält.
(3) Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung des Angebots, auch in Teilen, ist nicht gestattet. Falls der Auftraggeber das Angebot nicht annimmt, ist das Angebot wieder dem Auftragnehmer auszuhändigen.
(4) Verletzt der Auftraggeber das geistige Eigentum im Sinne des Absatzes 3, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10% der Gesamtangebotshöhe an den Auftragnehmer verpflichtet.
§ 3 Örtliche Voraussetzungen, Gerüst, Baufreiheit
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer am Leistungsort die für die Auftragsausführung notwendigen Strom- und Wasseranschlüsse sowie sanitäre Einrichtungen vorfindet und entsprechend nutzen kann. Eine Inrechnungstellung des Verbrauchs zu Lasten des Auftragnehmers erfolgt nicht.
(2) Ist zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall schriftlich oder in Textform vereinbart ist, dass ein pauschaler Abzug für Wasser- und Stromkosten auf den Rechnungsbetrag oder einzelne Positionen vorzunehmen ist, so geht diese Regelung der Regelung in Absatz 1 vor.
(3) Soweit zur Durchführung des Vertrages die Aufstellung eines Gerüstes notwendig ist, so stellt der Auftraggeber einen ebenen, verdichteten und planierten Untergrund als Gerüststandfläche zur Verfügung. Er stellt sicher, dass alle Gerüststandflächen tragfähig sind und die Gesamtlasten der Gerüste aufnehmen und ableiten können. Soweit dies nicht sichergestellt ist, gehen etwaige Mehrkosten, insbesondere Maßnahmen zur Lastverteilung und Ableitungskonstruktionen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Grundsätzlich gewährleistet der Auftraggeber, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht werden kann.
§ 4 Witterungsbedingungen
(1) Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen oder den Beginn der Arbeiten verschieben. Die Dauer der Unterbrechung sowie der verschobene Beginn der Arbeiten verlängert die Ausführungsfrist entsprechend. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
(2) Ungeeignete Witterungs- und Trocknungsbedingungen liegen insbesondere dann vor, wenn die Außen- oder die Objekttemperatur am Leistungsort unter 5 °C liegen oder am Leistungsort die Niederschlagswahrscheinlichkeit 20 % sowie die relative Luftfeuchtigkeit 70 % übersteigt; gleiches gilt, wenn die zu erwartenden Witterungsbedingungen während der beim jeweils verwendeten Material benötigten Trocknungszeit mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % ungeeignet sein werden.
(3) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber abhängig von den auszuführenden Arbeiten und den verwendeten Materialien auf notwendige Unterbrechungen der Tätigkeiten hin. Auf Verlangen teilt der Auftragnehmer darüber hinaus die möglichen Folgen einer sofortigen Fortführung der Arbeiten mit.
(4) Verlangt der Auftraggeber trotz des Hinweises des Auftragnehmers nach Absatz 3 die weitere Ausführung der Tätigkeiten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine in Schrift- oder Textform abgefasste Erklärung des Auftraggebers zu verlangen, in welcher dieser einen entsprechenden Hinweis des Auftragnehmers nach Absatz 3 bestätigt und dennoch die umgehende Fortsetzung der Arbeiten verlangt.
(5) Werden die Arbeiten im Fall des Absatzes 4 fortgesetzt und entstehen ein mangelhaftes Werk oder andere Schäden, so wird vermutet, dass diese aufgrund der ungeeigneten Witterungs- oder Trocknungsbedingungen entstanden sind, sodass Mängelrechte dem Auftraggeber nicht zustehen. Der Beweis des Gegenteils steht dem Auftraggeber frei.
§ 5 Vergütung
(1) Es gelten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten angenommenen Angebotspreise. Ist hinsichtlich einzelner Posten die Abrechnung nach Stundenlohn vereinbart, so legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber entsprechende Stundennachweise vor.
(2) Verändert sich die gesetzliche Höhe der Umsatzsteuer innerhalb von vier Monaten ab Vertragsschluss, so wird die dann geltende gesetzliche Umsatzsteuer an den Auftraggeber weiterberechnet.
(3) Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind nach 3 Tagen fällig und zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist ebenfalls nach Abnahme und Stellung und Erhalt der Schlussrechnung nach 3 Tagen fällig. Durch Individualvereinbarung kann von diesen Regelungen abgewichen werden.
(4) Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Erbringung weiterer Leistungen, die nicht vom Angebot erfasst sind, so teilt er dies dem Auftragnehmer in Textform mit (Änderungsmitteilung). Die hiernach vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen werden im Stundenlohn abgerechnet. § 5 Absatz 1 gilt entsprechend.
(5) Ein Anspruch auf Skonto-Gewährung besteht grundsätzlich nicht, es sei denn der Auftragnehmer gewährt auf einzelne Rechnungsbeträge Skonto und/oder Rabatt und teilt dies dem Auftraggeber im Angebot mit.
§ 6 Abweichende Vergütung
(1) Sämtliche Angebote des Auftragnehmers haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 ) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85 je 1% Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren zwei Monaten nach dem vorgenannten Parameter.
(2) Teilt der Auftragnehmer nach eigener Besichtigung im Fall des § 2 Absatz 2 dem Auftraggeber mit, dass neben den im Angebot enthaltenen Tätigkeiten/Materialien noch weitere benötigt werden, so übersendet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Änderungsmitteilung. § 2 Absatz 1 und § 5 Absatz 4 gelten sodann entsprechend.
(3) Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten zu, die durch Nicht-Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der Regelungen des § 3 durch Behinderungen, Leistungsstörungen sowie unsachgemäße Beschaffenheit von Gerüststandflächen durch den Auftraggeber entstehen.
(4) Verzögert der Auftraggeber oder ein Erfüllungsgehilfe oder sonst in seinem Lager stehender Dritter den Abbau eines vom Auftragnehmer oder einem Drittunternehmen aufgestellten Gerüstes, so ist der Auftraggeber zur Vergütung der hieraus resultierenden Standzeiten verpflichtet. Der Auftragnehmer legt, soweit nicht anders vereinbar ist, die ortsübliche Vergütung zugrunde.
§ 7 Gerüststellung
(1) Ist zur Durchführung des Vertrages die Aufstellung eines Gerüstes notwendig und wird das vom Auftragnehmer gestellte Gerüst von Dritten – insbesondere anderen Handwerkern – benutzt, so haftet der Auftraggeber für Schäden am Gerüst.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit der Schaden durch den Auftragnehmer zu vertreten ist oder infolge natürlichen Verschleißes eingetreten ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
§ 9 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 10 Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen, § 640 BGB.
(2) Der Aufragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung.
(3) Jede Teil- oder Schlussabnahme kann auch stillschweigend erfolgen. Eine entsprechende Abnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit zur Prüfung des Werks hat und er durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung des Auftragnehmers als im Wesentlichen vertragsgemäß ansieht.
(4) Ist das vom Auftragnehmer erstellte Werk abnahmefähig, so ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten Frist von 14 Tagen ab, so gilt das Werk gemäß § 640 Abs. 1 S. 3 BGB als abgenommen. Im Einzelfall ist eine kürzere oder längere Frist zulässig, soweit sie angemessen ist.
§ 11 Gewährleistung
(1) Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr.
(2) Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.
(3) Soweit Sachmängel auftreten sollten, gelten die gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsfristen (Verjährungsfristen), die derzeit gemäß § 634a BGB betragen:
– 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
– 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.
(4) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können.
§ 12 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nur für den aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers resultierenden Schaden, soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung von solchen Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers besteht weiterhin für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
(3) Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
§ 13 Schlichtungsverfahren
(1) Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen, noch beteiligt er sich freiwillig daran.
(2) Der Auftraggeber wird auf das Bestehen der Bauschlichtungsstelle der Handwerkskammer Dortmund (Handwerkskammer Dortmund, Ardeystraße 93, 44139 Dortmund) hingewiesen. Vor Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens ist die Anrufung der Bauschlichtungsstelle nicht erforderlich.
§ 14 Gerichtsstand
(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Erfüllungsort ist Dortmund.
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers, mithin Dortmund.
(3) Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, es sei denn es ist zwingend ausländisches Recht zu beachten.
§ 15 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte dieser Vertrag Lücken und/oder undurchführbare Bestimmungen enthalten, wird hierdurch die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, den Vertrag durch Vereinbarungen rechtlich wirksamer Vertragsbestimmungen abzuändern bzw. zu ergänzen.